Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen neben der Trauer und der Bewältigung des Verlustes eines Familienangehörigen oder nahen Verwandten auch eine ganze Reihe von Behördengängen, die zu erledigen, und Entscheidungen, die zu treffen sind, mit sich.
Wir möchten Sie mit den vorliegenden Informationen unterstützen, dass Sie sich im Labyrinth von Pflichten, Rechten und Vorschriften zu Recht finden.
Für die Angehörigen kann es jedoch sehr wichtig sein, dass sie beim Sterben bereits den Willen des Verstorbenen kennen, so dass sie nach dem Ableben den Wünschen entsprechend handeln können.
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Bern.
Im Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Bern.
Testament
Immer mehr Personen halten ihren letzten Willen auch schriftlich in einem Testament fest. Testamente sowie Ehe- oder Erbverträge können gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Gemeindeverwaltung Willadingen deponiert werden. Einmal hinterlegt, können Sie ihr Testament gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises austauschen oder zurücknehmen.
Testamente sowie Ehe- oder Erbverträge können auch bei einem Notar/einer Notarin hinterlegt werden.
Todesfall
Stirbt eine Person zu Hause muss der Todesfall innert drei Tagen beim zuständigen Zivilstandsamt, idealerweise unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung, des Niederlassungsausweises und des Familienbüchleins, angezeigt werden. Die meldende Person sollte sich zudem mittels eines Passes oder einer Identitätskarte ausweisen können.
Stirbt eine Person in einem Heim oder im Spital, übernimmt die Institution stellvertretend für die Angehörigen i.d.R. die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt.
Im Falle eines nicht natürlichen Todes übernimmt die Kantonspolizei die Anzeigepflicht gegenüber dem Zivilstandsamt.
Zuständig für die Eintragung von Todesmeldungen ist das jeweilige Zivilstandsamt am Sterbeort. Für Todesfälle in der Gemeinde Willadingen ist das Zivilstandsamt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E., Telefon 031 635 41 50, zuständig.
Bestattung
Für die Organisation der Beerdigung ist der Friedhofsgärtner, Beat Baumberger, die erste Anlaufstelle. Er koordniert zusammen mit den Angehörigen oder dem Bestattungsinstitut die Beerdigung.
Gestützt auf die Todesbescheinidung erstellt der Totengräber (Friedhofsgärtner) die Bestattungsbewilligung.
Friedhofsgärtner / Totengräber |
Präsident Friedhofkommission |
Beat Baumberger |
Andreas Niederhäuser |
Friedhofweg 6 |
Steinistrasse 9 |
3425 Koppigen |
3429 Höchstetten |
034 413 10 40 |
079 921 08 00 |
Siegelung
Die Siegelung wird bei jedem Todesfall durchgeführt. Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestand. Die Siegelung ist als Sicherungsmassnahmen zu betrachten. Einerseits soll der Nachlass vor Verschleppung, Verbergung, Zerstörung und Ansichnahme durch Erben oder Drittpersonen geschützt werden, andererseits soll die Siegelung auch dazu führen, dass an den vorgefundenen Sachwerten keine Schäden entstehen können.
Die Siegelung ist innert 7 Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzureichen ist. Zuständig für die Siegelung in einem Todesfall von Einwohnerinnen und Einwohner von Koppigen ist der Gemeindeverwalter Peter Kindler.
Gemeindeverwalter
Peter Kindler
Utzenstorfstrasse 3
3425 Koppigen
034 413 88 86
Welche Unterlagen sollten zur Siegelung vorgelegt werden?
- Sämtliche Vermögenswerte der/des Verstorbenen (und ihres/seines Ehepartners) per Todestag
- Kontonummern und Kontobezeichnung
- Name der Bank
- aktuelle Saldomeldung per Todestag
- Postkonto (Name und Saldo per Todestag)
- Barschaft per Todestag
- Guthaben gegenüber Dritten (z.B.Darlehen)
- Lebensversicherungen (Name der Versicherung / Versicherungssumme / Begünstigte)
- Liegenschaftsbesitz in anderen Gemeinden / Kantonen
- Angaben über die gesetzlichen Erben
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse
- nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original, wenn ein Erbe sich nicht selber vertreten kann (z.B. bei Wohnsitz im Ausland)
- Testament (falls vorhanden)
- Ehe oder Erbvertrag (wenn vorhanden im Original vorlegen)
- allfällige Vorempfänge und Schenkungen
- gewäschter Notar für Inventarisation
Wann muss ein Notar beigezogen werden
Falls die/der Verstorbene und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen ein Rohvermögen von über CHF 100'000.00 besessen haben oder Vorempfäng ausgerichtet wurden oder unklare Vermögensverhältnisse vorliegen, muss zur Aufnahme eines Steuerinventars ein Notar bezeichnet werden.
Was geschieht nach Aufnahme des Siegelungsprotokolls?
Das Siegelungsprotokoll wird durch das Siegelungsorgan an das zuständige Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob ein Inventar (Erbschafts- oder Steuerinventar) angeordnet werden muss. Falls keines dieser gesetzlichen Inventare angeordnet werden muss, teilt Ihnen das Regierungsstatthalteramt mit, dass über den Nachlass verfügt werden kann.
Regierungsstatthalteramt Emmental
Dorfstrasse 21
3550 Langnau i.E.
031 635 34 50
Erbschaftsausschlagung
Informationen zur Erbschaftsausschlagung finden Sie auf der Homepage des Regierungsstatthalters.
Erbschaftsbescheinigung
Wir bitten Sie zu beachten, dass die Gemeindeverwaltung Willadingen nicht dazu berechtigt ist, an die gesetzlichen Erben eine Bescheinigung ihrer Erbenstellung auszustellen. Diese muss bei einem Notar ein verlangt werden.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Personal der Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.be.ch/regierungsstatthalter.